ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand 24.06.2013)

Der Firma k. rohrmeier GmbH, Königreichweg 2a, 94315 Straubing
Zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört und juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
       1       Allgemeines
    1    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    2    Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
    3    Vereinbarungen oder Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
    4    Für alle Rechtsbeziehungen gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen (EAG) sind nicht anwendbar.
    5    Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Straubing. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, einschl. Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Straubing, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    6    Ergänzend zu den im Auftrag, dieser AGB´s bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Vereinbarungen gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/ VOL), des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Maschinen für Inlandsgeschäfte. (VDMA).
               Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Planunterlagen
    1    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. 
    2    An        Kostenschätzungen,        Zeichnungen,       Geräteplänen, Ansichtsplänen,     Anschlussplänen,    Sockelplänen  sowie anderen
von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung
nicht zugänglich gemacht werden und sind an uns unverzüglich zurückzugeben, wenn kein Vertrag abgeschlossen wird. Sollten diese Unterlagen dennoch zur Ausführung des Objektes in irgendeiner Art herangezogen werden so müssen diese von uns geleisteten Projektierungskosten gemäß den momentan gültigen Abrechnungssatz der HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) bezahlt werden!
    1    Dem     Lieferwerk     soll     das     Recht     auf        Konstruktions-  
und Formänderungen der Muster als Verbesserungsmerkmal während der Lieferzeit zustehen, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht grundliegend geändert wird. Technisch bedingte Konstruktions- und Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind.
    1    Zubehör, Schutzvorrichtungen usw. werden nur insoweit     mitgeliefert, falls dies im Einzelnen ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.                                        
    2    Die Lieferfrist beginnt frühestens vom Tage der technisch  geklärten Bestellung (Klarstellung aller Einzelheiten) und nicht mit dem Bestelltag. Sie beginnt ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt wurde oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
    3    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
    4    Bei Lieferverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von Ihm schriftlich bestimmten, angemessenen Nachfrist – verbunden mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehnt – oder wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs für ihn kein Interesse hat, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Im übrigen gilt Ziffer 6.
    5    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes – auch durch eigene Fahrzeuge – auf den Besteller über, auch im Falle einer Franko-Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über.
    6    Es wird ausschließlich die im Auftrag vereinbarte Waren und Dienstleistungen geliefert bzw. ausgeführt. Nicht im Auftrag separat aufgeführte Ware und sonstige Dienstleistungen wie z.B. aufgeführte Ware wie Passteile, Blenden, Konsolen, CNS- Teile, sonstiges Zubehör usw. sowie, dazugehörige Arbeitszeiten, Anfahrtskosten etc. werden nach Bedarf vom Auftragnehmer aufgenommen, eingebaut und separat berechnet. Ein extra Auftrag vom Auftraggeber hierzu ist nicht erforderlich, der Bedarf wird vom Auftragnehmer festgestellt. Ebenso gilt dies für Dienstleistungen jeglicher Art. Falls eine Planung für die Abwicklung des Objektes notwendig ist, wird dies in den Angebotsbedingungen festgelegt. Sollte dies nicht explizit vereinbart werden ist eine Planung auch nicht notwendig. Die Planungsleistung umfasst, wenn separat festgelegt, einen Geräteplan, Draufsicht, einen Anschlussplan 2 D/ Draufsicht und wenn erforderlich einen Sockelplan zur Aufstellung der Tische und Geräte auf Hohlsockel.
              Zahlungsbedingungen
    1    Die bestätigten Preise verstehen sich als ab Betriebsstätte, ausschließlich Versandverpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung und Montage. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, insbesondere wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine Erhöhung der Materialpreise, Löhne, Steuern und sonstiger Kosten erfolgt ist. Dies gilt – vom Fall der Materialpreiserhöhung abgesehen – nicht, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung geliefert wird oder geliefert werden sollte. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer gilt der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuersatz.
    2    !
                Bei denen im Angebot aufgeführten Nettopreisen der einzelnen     
                Positionen sowie dementsprechend auch dem Gesamt- Netto- 
                Angebotspreis handelt es sich bereits um Listenpreise abzüglich  
                des jeweiligen  Rabattes. Dies gilt ab einem Zahlungsverzug lt. 
                Auftrag/ Auftragsbestätigung von 10 Tagen gemäß vereinbarter                         
                Fälligkeit.
    1    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt an uns zu leisten und zwar 50% Anzahlung nach Auftragserteilung, 40 % bei Meldung der Versandbereitschaft, der Restbetrag von 10 % der Gesamt- Netto- Auftragssumme nach Auslieferung bzw. – falls diese vereinbart – Montage. Sollte die Montage ausgeführt werden, so ist diese wie folgt zu vergüten:
         Arbeitsstunde 44,00 €/Std. Arbeitstzeit netto   
                Fahrtstunde    39,00 €/ Std. Fahrtzeit   netto  
                Anfahrtskosten km pauschale 0,70 €/ km
                Die Zahlungen sind binnen 8 Tage nach  Rechnungsstellung fällig!
                                                            
               Bei Lieferungen von Einzelgeräten ist der Auftragswert bei Lieferg    
               komplett und ohne Abzug zu entrichten.
    1    Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
    2    Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft, es sein denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    3    Unsere Monteure und Außendienstmitarbeiter sind  zur Annahme von Zahlungen befugt.
              Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks, ebenfalls wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung oder noch nicht komplett geleisteter Ratenzahlung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Forderung.
    1    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt in Höhe des Marktwertes der veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 20% an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- bzw. Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Arbeitnehmer weiterveräußert wird. Entsprechendes gilt für den Fall des Einbaues in das Grundstückes eines Dritten. Der Besteller ist zu Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
    2    Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
    3    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
    4    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Anzahlungsgesetz Anwendung findet.
              Gewährleistung
    1    Rügen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Ist der Besteller Kaufmann und handelt es sich um ein Handelsgeschäft, gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB.
    2    Mangelhafte Ware bessern wir nach unserer Wahl entweder nach oder nehmen sie zurück und ersetzen sie nach einer von uns genannten angmessenen Frist durch einwandfreie. Falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt oder wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug geraten, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    3    Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
    4    Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer vertragsmäßiger Ware.
    5    Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Lieferungen gebrauchter Waren.
    6    Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche mit der Firma GTS GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäfte 1 Jahr.
              Haftung und Freizeichnung
    1    Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht nur für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten.
              Montagebedingungen und Planungsleistungen
    1    Die Montage ist Sache des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Falls wir die Montage zusätzlich oder nur Montage/ Wartungsarbeiten übernommen haben, gelten zusätzlich nachstehende Bedingungen:
    2    Der Besteller hat am Auslieferungs-, bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, dass wir unsere Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können. Verzögert sich die Lieferung oder Durchführung der Montage, weil der Besteller seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind die uns hierdurch entstandenen Kosten zu vergüten (insbesondere Wartezeiten, Fahrtkosten und Auslösungen).
    3    Die von uns gelieferten und/ oder montierten Anlagen sind nach Montage abzunehmen. Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn nur geringe Mängel vorliegen, die eine Inbetriebnahme bzw. funktionsgerechte Arbeitsweise nicht wesentlich beeinträchtigen. Sollte die Endfertigstellung sich aus einem vom Besteller oder einem Dritten zu vertretenden Grund verzögern, so hat die Abnahme nach der Montage oder Aufstellung des Hauptgegenstandes unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu erfolgen.
Es wird vereinbart das sämtliche Dienstleistungen der Firma k.rohrmeier GmbH in deutscher Sprache und nach den von der Firma k. rohrmeier GmbH festgelegten Plänen, Festlegungen, Protokolle, Mitteilungen usw. ausgeführt werden. Angaben, welche aufgrund von Planungen jeglicher Art und sonstigen technischen Protokollen, Mitteilungen o.ä. vom Auftragnehmer an den Auftraggeber weitergegeben werden, sind vom Auftraggeber bzw. dessen Vertretern, wie Architekten oder Projektanten zu prüfen und gelten innerhalb 3 Werktagen auch ohne schriftliche oder mündliche Genehmigung als genehmigt und freigegeben. Für Schäden jeglicher Art, welche durch die Planung und Projektierung der Firma k. rohrmeier  GmbH entstehen, haftet die Firma  k. rohrmeier GmbH nicht.  
Salvatorische Klausel
 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
 unwirksamoder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss  unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die  Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle  der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist." 
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Teil unwirksam, gilt § 139 BGB nicht. Hier ist schon per Gesetz eine Weitergeltung des Restvertrages vorgesehen (§ 306 BGB). An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.